Satzung des Tierschutzvereins Hundehilfe Deutschland e.V.

§ 1 Name , Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen “ Tierschutzverein Hundehilfe Deutschland“

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung

führt er den Namenszusatz „e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz von Essen nach Pohlheim verlegt

Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet sowie das europäische Ausland.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

Zwecke des Vereins sind insbesondere:

Vertretung und Förderung des Tierschutzgedankens,

Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

Die Unterbringung heimatloser Tiere; ihre Pflege und Resozialisierung und anschließende Vermittlung

Aufklärung zum Thema Tierschutz durch Seminare, Publikationen und Presse sowie durch Veranstaltungen und sonstige Maßnahmen.

Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich nicht alleine auf den Schutz der Haustiere, sondern:

auf die vordringliche Problematik des Auslandstierschutzes in Form von Aufklärung

(warum sind Kastrationsprogramme und Hilfe vor Ort unerlässlich),

auf die Vorsorge bezüglich der Anschaffung eines Tieres und der verschiedenen

Rasseproblematiken,

auf die besonderen maßgeblichen Relevanzen bei Hunden aus dem Tierschutz etc.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet

hat. Mitglieder der Jugendgruppe müssen das 12. Lebensjahr vollendet haben. Juristische

Personen, Vereine oder Gesellschaften können als Mitglieder aufgenommen werden.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf Grund eines Schriftlichen Antrages in

Form einer Mitgliedsbescheinigung.

Im Falle einer Ablehnung eines Mitgliedsantrages müssen die Ablehnungsgründe nicht

mitgeteilt werden.

Die Mitglieder sind verpflichtet mit ihrer ganzen Kraft dem Zwecke des Vereins (§ 2) zu

dienen und diesen zu fördern.

Sie sind zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

Den Mitgliedern ist auf Wunsch Einblick in die Vereinssatzung zu gewähren.

Die Mitgliedschaft endet:

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:

Über Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein Persönlichkeiten ernennen, die sich um den

Tierschutz im Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen hervorragende Verdienste

erworben hat.

§ 4 Beiträge

Jedes Vereinsmitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Mindesthöhe die

Mitgliederversammlung beschließt. Der Jahresbeitrag beträgt zurzeit 45,00 Euro. Der

Ausschluss eines Mitgliedes entbindet dieses nicht von der Verpflichtung zur Zahlung für

das fällig gewordene Geschäftsjahr.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

Die Höhe des Jahresbeitrages von juristischen Personen, Vereinen oder Gesellschaften setzt

der Vorstand im Einvernehmen mit diesen fest.

Für jugendliche Mitglieder, die der Jugendgruppe angehören, kann ein ermäßigter Beitrag

festgesetzt werden zurzeit 25,00 Euro.

Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 31. März eines jeden Jahres ohne besondere

Aufforderung fällig.

Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beträge gestundet oder für die

Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden.

Zuständig hierfür ist der Vorstand

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung

des Stimm- und Diskussionsrecht in Mitgliedsversammlungen teilzunehmen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.

Die Mitglieder sind ferner berechtigt an allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins

teilzunehmen.

§ 6 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand wird von der Mitgliedsversammlung gewählt.

Er besteht aus

Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt von der

Mitgliedsversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt mit der Maßgabe, dass ihr

Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus so ist eine außerordentliche

Mitgliederversammlung einzuberufen und eine Ersatzwahl herbeizuführen.

§ 8 Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand ist beschlussfähig wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

Die Einladung kann schriftlich, mündlich oder telegraphisch erfolgen.

Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich zustimmen.

§ 9 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der/dem jeweiligen Versammlungsleiter (in) und der/dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 10 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliedsversammlung findet in jedem Jahr mindestens einmal statt und soll

möglichst im 1. Halbjahr einberufen werden.

Sie ist außerdem einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder dieses schriftlich verlangt.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich durch den Vorstand erfolgen.

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

Die Mitgliedsversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Mitgliederzahl

beschlussfähig.

Die Beschlussfähigkeit erfolgt über einfache Stimmenmehrheit.

Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt.

§ 11 Kassenprüfung

Die Kassenprüfung und die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines Geschäftsjahres von einem von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden

Kassenprüfer zu prüfen.

Die Prüfung hat so statt zu finden das in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein mündlicher Bericht zu den Vermögensverhältnissen des Vereins gemacht werden kann.

Die Rechnungsprüfer müssen die Fähigkeit besitzen, eine Buchprüfung ordnungsgemäß

durchzuführen.

§ 12 Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit mehr als 50% der

Stimmen der erschienenen Vereinsmitglieder aufgelöst werden.

Liquidator ist der 1 Vorsitzende.

Einstimmigkeit der Liquidatoren erforderlich.

Die Rechten und Pflichten selbiger bestimmen sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ( §§ 47 ff BGB )

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Europäischen

Tier- und Naturschutz e.V. , der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Satzungsänderung

Eine Satzungsänderung kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen

werden.

Eine Beschlussfassung über eine Satzungsänderung kann nur erfolgen, wenn die Änderung

einschließlich einer kurzen Begründung unter Beachtung der für die Einladung zur

Mitgliederversammlung geltenden Frist und Form allen Mitgliedern mitgeteilt worden sind.

§ 14

Redaktionelle Änderungen

Der Vorstand wird ermächtigt, an dieser Satzung eventuell notwendig werdende redaktionelle Änderungen durchzuführen.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung am 24.11.2018 mit der hierfür erforderlichen Mehrheit in Kraft.